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   OLG Stuttgart, 25.01.2007 - 11 UF 169/06   

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https://dejure.org/2007,14253
OLG Stuttgart, 25.01.2007 - 11 UF 169/06 (https://dejure.org/2007,14253)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.01.2007 - 11 UF 169/06 (https://dejure.org/2007,14253)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - 11 UF 169/06 (https://dejure.org/2007,14253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eheaufhebungsklage; Scheidungsantrag: Klageänderung in der Berufungsinstanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Ehe wegen eines Fortsetzungswillens des Antragsstellers; Scheidung einer Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahres; Ausnahmeregelung des § 611 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Bezug auf die Möglichkeit, bis zum Schluss der mündlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1111
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86

    Ende der Ehezeit bei Übergang von Klage auf Aufhebung der Ehe zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2007 - 11 UF 169/06
    Diese Möglichkeit eines Übergangs von der Eheaufhebungsklage zum Scheidungsantrag und umgekehrt wird durch § 611 Abs. 1 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ohne Einschränkung eröffnet (BGH FamRZ 1989, 153; Stein/Jonas, 21. Aufl., § 611 ZPO Rn. 9; Münchener Kommentar zur ZPO, § 611 Rn. 11).

    Denn in diesem Fall tritt erstmals in der Berufungsinstanz der sog. Verhandlungs- und Entscheidungsverbund nach § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO ein, der für den in erster Instanz anhängigen Verfahrensgegenstand der Eheaufhebung, über den das Familiengericht entschieden hat, nicht galt (§ 631 ZPO; BGH FamRZ 1989, 153).

  • OLG Oldenburg, 05.06.1998 - 11 UF 50/98

    Zulässigkeit des Stellens eines Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2007 - 11 UF 169/06
    Dies ist dann der Fall, wenn beide Parteien mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts einverstanden sind und der Sachverhalt so vollständig geklärt ist, dass den Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz kein Nachteil entsteht (OLG Oldenburg FamRZ 1998, 1528).
  • OLG Hamburg, 31.08.1982 - 2a UF 16/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2007 - 11 UF 169/06
    Zwar gilt die genannte Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur, wenn in der ersten Instanz ein Scheidungsantrag abgewiesen worden ist; nach Auffassung des Senats ist § 629 b Abs. 1 Satz 1 ZPO aber entsprechend anzuwenden (ebenso: Hamburg FamRZ 1982, 1211; Münchener Kommentar/Finger, § 629 b Rn. 2; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap. I Rn. 304; a.A.: Zöller/Philippi, § 611 ZPO Rn. 6), wenn in erster Instanz der Antrag auf Aufhebung der Ehe abgewiesen worden ist und in der Berufungsinstanz aufgrund einer zulässigen Klagänderung der in der Sache begründete Antrag auf Scheidung der Ehe geltend gemacht wird.
  • OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 13 UF 23/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Eheaufhebung; Reichweite von

    Zwar gilt die genannte Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur, wenn in der ersten Instanz ein Scheidungsantrag abgewiesen worden ist; sie ist aber entsprechend anzuwenden, wenn in erster Instanz der Antrag auf Aufhebung der Ehe abgewiesen worden ist und in der Berufungsinstanz auf Grund einer zulässigen Klageänderung der in der Sache begründete Antrag auf Scheidung der Ehe geltend gemacht wird (vgl. Keidel/Weber FamFG, 20. A., § 146 FamFG Rn. 4; BeckOK FamFG/Weber, 37. Ed., § 146 FamFG Rn. 5; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2008, 1534; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1111; OLG Hamburg, FamRZ 1982, 1211).
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